AGB
Vertragsbedingungen & Geschäftsbedingungen
1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
1.1 Der superziel-production erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werks sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werksvertragsrecht und des Urheberrechtsgesetzes.
1.2 Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) von superziel-production sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regellungen auch als vereinbart gelten, wenn die nach § 2UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3 Ohne Zustimmung von superziel-production dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung- auch von Teilen des Werks ist unzulässig.
1.4 Die Werke von superziel-production dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
1.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Projekt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von superziel-production.
1.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von superziel-production.
1.7 Über den Umfang der Nutzung steht superziel-production ein Auskunftsanspruch zu.
1.8 Superziel-production ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Der Auftraggeber erhält lediglich die endgültige Druckdatei in einer Ebene zum vereinbarten Zweck. Sämtliche Zwischenstände sowie native (offene) Dateien oder Vektorgrafiken bleiben das Eigentum von superziel-production. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von native (offene) Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber native (offene) Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
1.9 NUTZUNGSRECHTE (1) Der Agentur steht grundsätzlich als Urheber das alleinige, uneingeschränkte und unbelastete Verwertungs-, Verfügungs- und Nutzungsrecht an allen von ihr gefertigten Arbeiten zu. Die im Rahmen des Auftrags erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. (2) An den Kunden werden nur beschränkte Nutzungsrechte übertragen. Die Arbeiten der Agentur dürfen nur für die vertraglich vereinbarte Nutzungsart und nur für den vereinbarten Nutzungszweck im vereinbarten Nutzungsumfang verwendet werden. Werden Nutzungsrechte nicht gesondert vereinbart, wird nur ein einmaliges, auf den Auftrag beschränktes Nutzungsrecht übertragen. (3) Wiederholte Nutzungen (z. B. Neuauflagen) sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Agentur erlaubt. Davon abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Agentur. (4) An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur beschränkte Nutzungsrechte, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind nach angemessener Frist – spätestens jedoch nach vier Wochen – unbeschädigt an die Agentur zurückzugeben. (5) Ohne Einverständnis der Agentur dürfen die urheberrechtlich geschützten Arbeiten weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen oder Details, ist unzulässig. (6) Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur. (7) Die beschränkte Nutzung der Arbeiten ist erst nach Zahlung der vereinbarten Vergütung zulässig. Dies gilt auch für Entwürfe, die grundsätzlich zur Nutzung freigegeben werden. (8) Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu. (9) Bei Verstößen des Kunden gegen diese Nutzungsrechtsvereinbarungen steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu. Davon unberührt bleibt das Recht der Agentur, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
2. Verwendung
2.1 Mit der Zahlung des Honorars einschließlich der Lizenz für die Übertragung des Vervielfältigungs-rechts erwirbt der Auftraggeber nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck.
2.2 Geht die Verwendung über den vereinbarten Umfang und Zweck hinaus, ist eine neuerliche Verein-barung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich.
2.3 Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mit übertragen, sofern nicht eine besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt.
2.4 Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum von superziel-production und sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrags zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Auftraggeber.
3. Honorar
3.1 Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafikdesigner.
3.2 Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist nicht berufsüblich.
3.3 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart worden ist.
3.4 Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen ausgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann der Grafikdesigner Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.5 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Die Änderungen von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
4.2 Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.
4.3 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber/Verwerter zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
4.4 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zug der Nutzungsdurchführung (Lithographie, Druckausführung, Versand) nimmt superziel-production nur auf Grund einer mit dem Auftraggeber/ Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
4.5 Soweit superziel-production auf Veranlassung des Auftraggebers /Verwerter Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber /Verwerter superziel-production von hieraus resultierenden Verbindlich-keiten frei.
4.6 Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
5. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
5.1 An den Arbeiten von superziel-production werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
5.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an superziel-production zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
5.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers /Verwerters.
6. Korrektur und Produktionsüberwachung
6.1 Vor Produktionsbeginn sind superziel-production Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 Die Produktion wird von superziel-production nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist superziel-production ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
7. Haftung
7.1 Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird von superziel-production nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.
7.2 Der Auftraggeber/Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
7.3 Soweit superziel-production auf Veranlassung des Auftraggebers/Verwerter Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
7.4 Die Freigabe der Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber/Verwerter. Delegiert der Auftraggeber/Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit o. in Teilen an superziel-production, stellt er superziel-production von der Haftung frei.
7.5 Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung von superziel-production nicht ausgeschlossen.
7.6 Von vervielfältigten Werken sind superziel-production mindestens fünf ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die superziel-production auch im Rahmen seiner Eigenwerbung verwenden darf.
8. Gestaltungsfreiheit
8.1 Für superziel-production besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
8.2 Die superziel-production überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber /Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.
8.3 Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
8.4 Der Auftraggeber sichert zu, dass mit der Durchführung des Auftrages keine Urheberrechte Dritter verletzt werden und dass den Auftragnehmer keine Nachprüfungspflicht trifft.
9. Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz von superziel-production.
10. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
10.1 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.